Geschäftsbedingungen - Großhandel

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF

für den Verkauf von Produkten und Waren, geliefert von der Gesellschaft Kovoplast Chlumec nad Cidlinou, a.s., mit Sitz in Kozelkova 131, PLZ 50351 Chlumec nad Cidlinou, Firmenbuchnummer: 60108606

gültig ab 1. März 2021

Diese Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes Vertragsvorschlags der Gesellschaft Kovoplast Chlumec nad Cidlinou, a.s., den diese als Lieferant abschließt, sowie einzelner Bestellungen des Kunden der Gesellschaft Kovoplast Chlumec nad Cidlinou, a.s., welcher eine natürliche oder juristische Person – Abnehmer – sein kann. Lieferant und Abnehmer werden auch als Vertragsparteien bezeichnet. Mit Annahme des Vertragsvorschlags bzw. Angebots bestätigt der Abnehmer die Zustimmung zu diesen Bedingungen, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht. Die Geschäftsbedingungen gelten, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine Bestellung, die auf Grundlage des Angebots an den Lieferanten gesendet wird, bindet den Abnehmer. Nach Annahme durch den Lieferanten kann sie weder geändert noch storniert werden. Eine Bestellung gilt auch dann als schriftlich erfolgt, wenn sie elektronisch (z. B. per E-Mail) erfolgt. Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen des Abnehmers gelten nur, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


1. Durchführung

1.1. Der Lieferant behält sich das Recht vor, eine Bestellung abzulehnen, auch wenn ein unverbindliches Preisangebot gesendet wurde. Unklarheiten in der Bestellung müssen beseitigt werden.

1.2. Wenn der Abnehmer dem Lieferanten technische oder sonstige Unterlagen liefert, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst ab dem Datum der vollständigen und fehlerfreien Bereitstellung dieser Unterlagen gemäß den Anforderungen des Lieferanten.

1.3. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefertermin Tag für Tag zu verschieben, ohne dass der Abnehmer Anspruch auf Rabatt hat, wenn der Abnehmer technische Vorgaben ändert, mit deren Bereitstellung oder Klärung in Verzug ist oder die Materiallieferung für die Produktion verzögert wird. In diesem Fall beginnt die Produktionszeit erst nach Übergabe vollständiger technischer Unterlagen, Klärung technischer Unstimmigkeiten oder Erfüllung sonstiger Pflichten des Abnehmers. Bei Verzögerung trotz Aufforderung ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

1.4. Nach vorheriger Ankündigung ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls er die Ausführung des Auftrags nicht erfüllen kann.

1.5. Der Lieferant kann eine Bestellung ablehnen, wenn er die bestellten Waren nicht liefern kann (z. B. weil sie nicht mehr produziert werden, der Preis sich erheblich geändert hat oder die gewünschte Menge nicht lieferbar ist). In diesem Fall kontaktiert der Lieferant den Abnehmer zur Abstimmung des weiteren Vorgehens.

1.6. Kann der Lieferant nur einen Teil der bestellten Waren liefern, gilt der Vertrag für die Waren, die im Annahmeschreiben des Lieferanten als lieferbar aufgeführt sind. Der Abnehmer wird über nicht lieferbare Waren informiert.


2. Lieferung von Produkten/Waren

2.1. Die Lieferung erfolgt durch Übergabe der Waren an den Abnehmer am Betrieb des Lieferanten/vereinbartem Ort oder an den ersten Frachtführer für die Zustellung an den Abnehmer. Das Eigentum an den Waren geht mit der Übergabe oder, im Falle des Transports, mit Erlangung des Rechts, über die Sendung zu verfügen, auf den Abnehmer über. Wenn keine Lieferbedingungen vereinbart wurden, gelten die INCOTERMS „Ab Werk“ (EXW). Die Übernahme der Waren ist nur möglich, wenn der Abnehmer keine überfälligen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten hat.

2.2. Bei Selbstabholung durch den Abnehmer muss dieser die gesamte Bestellung innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung durch den Lieferanten abholen. Bei Nichteinhaltung ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Kosten des Abnehmers an die Adresse des Sitzes/Betriebs zu senden oder einzulagern. Der Abnehmer zahlt dafür 0,5 % des Lagerwerts pro Kalendertag, maximal 90 Tage. Nach Ablauf geht das Eigentum an den Lieferanten über, der die Waren verkaufen darf, z. B. als Schrott. Gleichzeitig ist eine Vertragsstrafe von 100 % des Vertragswerts zu zahlen.

2.3. Liegt eine Lieferung an einen anderen Ort vor und wurde kein CPT vereinbart, trägt der Abnehmer Transport-, Handlings- und sonstige Kosten. Die Waren können per Nachnahme, Kurier, Auto oder Spediteur versandt werden. Bei Übergabe an den Frachtführer prüft der Abnehmer Menge und Zustand der Lieferung und erstellt bei Schäden oder Verlust ein Protokoll. Dieses wird unverzüglich (spätestens 5 Werktage) an den Lieferanten gesendet. Unterlässt der Abnehmer dies, gilt die Lieferung als ordnungsgemäß. Nimmt der Abnehmer Waren nicht ab, trägt er sämtliche Kosten. Bei wiederholter Nichtabnahme geht das Eigentum auf den Lieferanten über, der vom Vertrag zurücktreten und eine Vertragsstrafe von 100 % sowie Liefer- und Lagerkosten geltend machen kann.

2.4. Der Lieferant ist berechtigt, die Waren vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern, und der Abnehmer ist verpflichtet, sie entgegenzunehmen. Andernfalls setzt der Lieferant einen neuen Termin zur Abholung fest.

2.5. Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen durch höhere Gewalt oder Ereignisse, die die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder verhindern (Streik, Krieg, Feuer, Pandemie etc.). Er informiert den Abnehmer unverzüglich und vereinbart Ersatzliefertermine. Lieferfristen verlängern sich entsprechend der Dauer solcher unvorhersehbarer Ereignisse.

2.6. Liefertermine können im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. In den Fällen von 1.2, 1.3, 2.5 sowie bei fehlender Mitarbeit des Abnehmers verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung des Abnehmers.


3. Garantie

3.1. Der Lieferant gewährt 24 Monate Garantie auf die Qualität der Waren ab Übernahme durch den Abnehmer. Die Garantie gilt nicht für Schäden durch unsachgemäßen Eingriff, natürliche Abnutzung, falsche Wartung, übermäßige Beanspruchung, falsche Lagerung oder unsachgemäße Handhabung. Sie gilt auch nicht für Materialien oder Konstruktionslösungen des Abnehmers.

3.2. Der Abnehmer kann die Garantie nur für nachweislich fehlerhafte Waren geltend machen, die vom Lieferanten geliefert wurden.

3.3. Für Waren Dritter, die der Lieferant liefert, haftet er gemäß den Garantiebedingungen des Drittanbieters.

3.4. Verarbeitet der Abnehmer die Waren weiter, gilt, dass er diese geprüft hat. Ansprüche nach Weiterverarbeitung sind ausgeschlossen.

3.5. Die Garantiezeit beginnt bei Nichtübernahme oder Zurückbehaltung durch den Lieferanten ab dem vereinbarten Liefertermin.


4. Mängel und Reklamationen

4.1. Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung zu melden, versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung.

4.2. Keine Ansprüche bestehen, wenn der Abnehmer den Mangel kannte oder selbst verursacht hat.

4.3. Offensichtliche Mängel (Mengenabweichungen, Beschädigungen, Korrosion) sind binnen 1 Woche schriftlich anzuzeigen und der Lieferant über den Ursprung zu informieren. Unterlässt der Abnehmer dies, erlischt die Garantie.

4.4. Reklamationen werden nicht anerkannt, wenn der Abnehmer vorher auf Mängel hingewiesen wurde und nicht schriftlich widersprach. Bei unberechtigten Reklamationen ersetzt der Abnehmer die Kosten des Lieferanten.


5. Zurückbehaltung von Waren

5.1. Hat der Abnehmer überfällige Zahlungen oder offene Rechnungen, kann der Lieferant Produktion und Lieferung aussetzen, bis die Verpflichtungen erfüllt sind. Dies gilt auch bei Insolvenz.


6. Preis- und Zahlungsbedingungen

6.1. Preis gilt ab Werk (EXW) ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart.

6.2. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart ist.

6.3. Verzögerung >30 Tage berechtigt den Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag und von weiteren Lieferungen.

6.4. Verzugszinsen: 0,1 % pro Tag. Rabatte/Bonus verfallen bei Zahlungsverzug >90 Tage.

6.5. Preiserhöhung möglich bei Materialkostensteigerung >5 %. Abnehmer kann bei Ablehnung vom Vertrag zurücktreten, muss bereits gelieferte Ware bezahlen.

6.6. Preis gilt bei stabilem CZK-Wechselkurs. Kursbewegung >2 % kann Preisänderung rechtfertigen.

6.7. Rechnungswidersprüche nur schriftlich innerhalb der Zahlungsfrist.


7. Urheberrechte, Grafiken, Muster

7.1. Eigentum und Urheberrechte an allen Grafiken, Mustern und Unterlagen verbleiben beim Lieferanten. Abnehmer trägt Verantwortung für geliefertes Material und Einhaltung von Rechten Dritter.


8. Abwicklung bei Vertragsbeendigung

8.1. Bei Vertragsbeendigung nach Produktionsbeginn ersetzt der Abnehmer die angefallenen Kosten (Material, Energie, Löhne, sonstige Kosten, entgangener Gewinn).


9. Zustellung

9.1. Zustellung kann erfolgen durch:

a) Persönlich/Kurier, gilt am Tag der Übergabe
b) Einschreiben, gilt am 3. Tag nach Übergabe an Post
c) E-Mail, gilt am 3. Tag nach Versand, sofern keine frühere Bestätigung
d) Databox, gilt am 3. Tag nach Versand


10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Der Lieferant kann Zahlungen mit bestehenden Forderungen verrechnen.

10.2. Rechte und Pflichten gehen auf Rechtsnachfolger über.

10.3. Lieferant haftet nicht für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden.

10.4. Streitigkeiten werden zunächst gütlich geregelt; sonst zuständig ist das Bezirks-/Landgericht Hradec Králové.

10.5. Abnehmer bestätigt Kenntnis der DSGVO-Verarbeitung unter https://www.kovoplast.cz.

10.6. Sonstige Beziehungen richten sich nach dem Gesetz Nr. 89/2012 Sb.

10.7. Diese AGB gelten für alle Verträge ab dem 1. März 2021.